Entführung aus Mexiko
Statement 1 – Die als Scheinabschiebung getarnte Entführung
Hier erläutere ich anhand der sogar in der Akte befindlichen, aber prozesswidrig nicht ins Deutsche übersetzten Abschiebeverfügung der mexikanischen Migrationsbehörde, dass die dort genannte einzige Grundlage für eine Abschiebung, § 144 des mexikanischen Migrationsgesetzes, ganz offensichtlich nicht greift. Denn § 144 ist die einzige Grundlage für Abschiebun-gen aus Mexiko, aber keine einzige der dort aufgezählten sechs Möglichkeiten für eine Abschiebung greift: Meine Frau und ich sind weder mit gefälschten Papieren eingereist, noch haben wir uns widerrechtlich nach vorangegangener Abschiebung in das Land begeben, noch sind wir wegen irgendeines die nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechens verurteilt oder wird wegen eines solchen Verbrechens gegen uns ermittelt. Das heißt: Meine Frau und ich befanden uns völlig legal im Lande. Straftaten haben wir dort auch keine begangen. Der weitere Akteninhalt beweist, was das Dossier bestätigt: nämlich dass die deutschen Dienste, insbesondere das BKA und das niedersächsische LKA, im Zusammenwirken mit der weisungs-gebundenen (gesteuerten) Staatsanwaltschaft Göttingen die Migrationsbehörde in Mexiko aufforderten, eine Abschiebung vorzutäuschen, damit ich in Mexiko entführt und dann am Frankfurter Flughafen verhaftet werden konnte. Zwar hätten die Dienste und die Staatsanwaltschaft meine Auslieferung beantragen können und müssen, um mich legal in Mexiko verhaften zu können, wie sie selbst per E-Mail kommunizieren. Aber da mir nur ein Vergehen vorgeworfen wird, weil mehr offenbar nicht „zusammenzukonstruieren" war, ist schon fraglich, ob das gereicht hätte.
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