Strafanzeige gegen Katja Wildermuth
Begründung: Nach Ansicht der oben genannten Anzeigeerstatter macht sich die o. g.
Personen teils durch direkte Tatbegehung, teils in Form der Unterlassung gemäß §13 Abs.
1 des Strafgesetzbuches (Garantenstellung) bezüglich folgender Straftatbestände strafbar:
• § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 VStGB Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als
solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1.ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere
der in § 226des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche
Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
• §7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 9 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit:
Der Tatbestand des § 7 VStGB setzt voraus, dass es einen systematischen Angriff gegen
die Zivilbevölkerung gibt.
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine
Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile
hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder
teilweise herbeizuführen
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere
der in § 226des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in
schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder...
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