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Medien - ÖRR

Eine Berichterstattung ohne Belehrung und Ideologie zu praktizieren und ein für den demokratischen Prozess unersetzliches gesellschaftliches Miteinander zu fördern – das sind die ureigensten Pflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten.

Haftungsübernahme § 122 BGB - Programmhaftung - Beitragsbefreiung

der BR warnt nicht vor den Gefahren von mRNA- „Impf"-Stoffen

Sehr geehrte Frau´Wildermuth.
da der BR im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen so gerne seine Behördeneigenschaft betont, um diese Rundfunkgebühren auch gegen den Willen der Wohnungsinhaber festsetzen und notfalls im Wege der Amtshilfe mit Verwaltungszwang durchsetzen zu können, möchte ich Sie an Ihre Pflichten erinnern, die sich aus Ihrem staatlichen Schutzauftrag als Behörde ergeben:
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat): Download Programmhaftung (Größe: 123 kB; Downloads bisher: 633; Letzter Download am: 26.03.2024)

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